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Hinweis: Der nachfolgende Text erschien auf Infosperber.ch, einer Online-Zeitung aus der Schweiz. Auch Der-Demokratieblog bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum und unterstützt deshalb die Vielfalt alternativer Medien! Die Rechtschreibung dieses Artikels richtet sich nach der schweizerischen Schreibweise.

Corona-Lockdown in Bayern war masslos und deshalb rechtswidrig

Markus Söder hat 13 Millionen Menschen wochenlang in ihre Wohnungen eingesperrt. Das war rechtswidrig, urteilten Bundesrichter.

29. November 2022

von Heribert Prantl

Die bayrischen Anti-Corona-Massnahmen waren drastisch, sie waren grundstürzend, sie waren masslos. Die Bundesrichter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts haben das soeben festgestellt:

«Das ganztägige und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte.» Das Gericht kam zum Schluss, dass das Verbot unverhältnismässig war.*

Die Richter urteilten über eine Einsperrverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 31. März 2020. Sie urteilten über die schärfsten der vielen Verbots- und Kontrollregeln, die es damals, in der ersten Corona-Welle, in Deutschland gab. 

Aber die bayerische Staatsregierung hat daraufhin so getan, als ginge sie dieses Urteil nichts an, als habe sie damit nichts zu tun. Markus Söder hat sich nicht entschuldigt, er hat nicht einmal bedauert, dass er fortgesetzt verfassungswidrig gehandelt hat. Söder hat, man muss das so brutal sagen, weil es so brutal war, 13 Millionen Bürgerinnen und Bürger wochenlang in ihren Wohnungen eingesperrt; und er tut jetzt so, als habe es sich dabei um eine Lappalie gehandelt. Das ist schäbig. Er hätte nach dem Urteil sagen können, dass man es damals nicht besser gewusst habe, und er, Söder, auch nicht. Aber eine solche Erklärung war und ist ihm nicht möglich, weil er immer alles besser weiss.

Der Bürger-Einsperrer

Damals, in der ersten Phase von Corona, war es Söder wichtig, sich als die Personifizierung vorbildlicher Entschlossenheit zu inszenieren, weil das gerade gefragt und weil Wahlkampf war und weil er demonstrieren wollte, so viel besser zu sein als sein Unions-Konkurrent Armin Laschet. Heute ist es Söder wichtig, sich als die Personifizierung der Freiheit zu inszenieren, weil das jetzt wieder mehr gefragt ist als damals und weil wieder Wahlen bevorstehen, Landtagswahlen diesmal, und ein Ruf als Bürger-Einsperrer dabei nicht hilfreich ist. 

Schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte 2021 bereits so entschieden, wie jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden hat: Die Bayerische Infektionsschutzmassnahmenverordnung war unverhältnismässig. Ein verständiger Ministerpräsident hätte es bei diesem Spruch des Münchner Gerichts bewenden lassen. Er hätte sich an die Brust geklopft und Mea Culpa gesagt. Aber Söder hat lieber trotzig Rechtsmittel einlegen lassen und schon damit seine Uneinsichtigkeit demonstriert. Es mag sein, dass die Unverhältnismässigkeit der Ausgangsverbote damals angesichts der neuartigen Corona-Gefahr im Jahr 2021 nicht offenkundig war. Heute ist die Unverhältnismässigkeit der Ausgangsverbote offenkundig. Aber Söder leugnet auch das Offenkundige. Da ist keine Spur von Scham, da ist schamlose Rechthaberei.

Stimmungen sind kein Fundament für Freiheitsentzug

Das öffentliche Leben wurde damals nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland geschlossen, das private Leben überall auf drastische Weise reglementiert, wirtschaftliche Existenzen wurden vernichtet. Damals reagierten viele Menschen mit Verständnis auf diese Massnahmen, ja zum Teil sogar mit der Aufforderung an die Politik, noch radikaler vorzugehen und noch tiefer in die Freiheitsrechte einzugreifen – auch mit Mobilitätssperren, mit Ausgangs- und Kontaktsperren, wie sie Bayern dann am radikalsten angeordnet hat. Söder hat sich damals von dieser Stimmung treiben lassen. 

Aber Stimmungen sind kein Fundament für Freiheitsentzug. Das Fundament ist das Recht. Das Recht darf mit Verweis auf Notstand und Katastrophe nicht weggeschoben werden. Es stimmt nämlich nicht, dass Not kein Gebot kennt. Auch die Not kennt ein Gebot. Das Gebot der Not ist die Verhältnismässigkeit. Ministerpräsident Söder ist, jetzt gerichtlich attestiert, der Präsident der Unverhältnismässigkeit.

Die Unerträglichkeit der Unverhältnismässigkeit

Er praktizierte das jüngst, bei den Klimaprotesten, schon wieder: Bayern sperrte Klimaaktivisten vorbeugend ein, diesmal nicht in ihrer Wohnung, sondern im Gefängnis von Stadelheim. Polizeihaft wird das genannt, eine Vorbeugehaft ist es. Vielleicht hat der massive öffentliche Protest (in den auch Kritiker der Klebeaktionen einstimmten) dazu beigetragen, dass die Klimaaktivisten nun am Wochenende aus dem Gefängnis in Stadelheim entlassen wurden. Man muss es immer wieder sagen: Es war, es ist dies eine Haft, ohne dass eine Straftat festgestellt worden wäre. Da kommen in Bayern protestierende Menschen wochenlang hinter Gitter nicht für das, was sie getan haben, sondern für das, was sie tun könnten. Das ist nicht nur unverhältnismässig, das ist unerträglich. Ein Gesetz, das so etwas erlaubt, muss geändert werden.

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Dieser Kommentar erschien als «Prantls Blick» am 27. November 2022 in der Süddeutschen Zeitung.

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*Aus dem noch nicht veröffentlichten Urteil des Bundes-Verwaltungsgerichts Leipzig: «Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen gegenüber einzelnen Bürgern lassen sich grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begründen…Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner habe die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismässig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder ausschliesslich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Massnahme zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung (vgl. Pressemitteilung 69/2022) notwendig gewesen sei, sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht zu erkennen. Diese Annahme ist mit Bundesrecht vereinbar. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht.»

Die Bild-Zeitung zitierte den Forchheimer Anwalt Mario Bögelein: «Hintergrund für das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war eine Quarantäne- Anordnung für eine ganze Schulklasse aufgrund eines positiv getesteten Schülers im Oktober 2020 […] Die beiden Schüler mussten sich ohne konkreten Ansteckungsverdacht in Quarantäne begeben. Eine Freitestung war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgesehen.»


Themenbezogene Interessenbindung der Autorin/des Autors

Keine. Heribert Prantl war 25 Jahre lang Leiter des Ressorts Innenpolitik der Süddeutschen Zeitung. Acht Jahre lang war er Mitglied der Chefredaktion der SZ. Seit seinem altersbedingten Ausscheiden im Jahr 2019 ist er Kolumnist und Autor der SZ.
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Meinungen in Beiträgen auf Infosperber entsprechen jeweils den persönlichen Einschätzungen der Autorin oder des Autors.

Heribert Prantl

war 25 Jahre lang Leiter des Ressorts Innenpolitik der Süddeutschen Zeitung. Acht Jahre lang war er Mitglied der Chefredaktion der SZ. Seit seinem altersbedingten Ausscheiden im Jahr 2019 ist er Kolumnist und Autor der SZ.

 

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