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Israels Luftangriffe auf Syrien – eine angemessene Reaktion?

Die Pflicht zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Völkerrecht

15. Februar 2018

von Elmar Widder

Am Samstag, 10.02.2018 hat sich die Lage in Syrien dahingehend verschärft, dass sich eine weitere Front im Nahen Osten verhärtetet hat, nämlich die zwischen Israel und dem Iran (Quelle: DW). Israel berief sich bei seinen schweren Luftangriffen auf iranische Stellungen in Syrien zwar auf das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta, es ist jedoch zweifelhaft, ob das Eindringen einer iranischen Drohne in den israelischen Luftraum bereits als bewaffneter Angriff oder Aggression gegen Israel gewertet werden kann. Das Selbstverteidigungsrecht kann nämlich nur dann angewendet werden, wenn auch tatsächlich ein bewaffneter Angriff vorliegt. Aus völkerrechtlicher Sicht kann das Eindringen der Drohne auch als so genannter „Grenzvorfall“ eingestuft werden. Die entscheidende Frage ist also, ob Israels Luftangriffe auf das syrische Gebiet verhältnismäßig waren oder ob man die Situation vielleicht auch diplomatisch hätte lösen können. Letzten Endes wurde während des israelischen Einsatzes auch ein israelischer Kampfjet abgeschossen. Auf beiden Seiten wurden Menschen verletzt oder getötet.

Hintergrund

Die Golan-Region war bis zum Sechstagekrieg (05.-10. Juni 1967) syrisches Staatsgebiet, blieb aber nach Ende des Krieges von Israel besetzt. Die Auswirkungen dieses Konfliktes sind bis heute spürbar: Schon seit Längerem unterstützt Israel in der Golan-Region Dschihadisten (Quelle: Der Spiegel), die das Territorium als eine Art Rückzugsgebiet von Kampfeinsätzen in Syrien nutzen. Der Einsatz von Drohnen zum Ausspähen und Attackieren gegnerischer Stellungen ist dort also gang und gäbe. Auch Israel setzt Drohnen ein. Bevor Israel am vergangenen Samstag seine Luftangriffe auf Syrien startete, war eine iranische Drohne in besagter Grenzregion in den israelischen Luftraum eingedrungen, woraufhin ein israelischer Apache-Kampfhubschrauber die Drohne abschoss. Unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht flog Israel daraufhin Angriffe auf militärische Einrichtungen des Irans, die in Syrien stationiert sind (Quelle: RT Deutsch). Dabei wurde ein israelischer F-16 Kampfjet von der syrischen Luftverteidigung abgeschossen. Der Iran agiert in Syrien – genauso wie Russland – auf Einladung der Assad-Regierung. Im Völkerrecht bezeichnet man das als Intervention auf Einladung.

Bewaffneter Angriff oder Grenzvorfall

Die Debatte, warum man im Völkerrecht überhaupt zwischen einem so genannten „bewaffneten Angriff“ und einem „Grenzvorfall“ unterscheidet, wurde vom Internationalen Gerichtshof im Fall  Nicaragua gegen USA 1986 (Abs. 231) aufgegriffen. Da Militärbündnisse zwischen Staaten damals wie heute keine Seltenheit sind, kann die Inanspruchnahme des Selbstverteidigungsrechts auch schnell andere Staaten (sog. Drittstaaten) in Konfliktsituationen mit einbinden. In solchen Situationen kann es dann wie zu einer Art Domino-Effekt kommen: Die Konflikte dehnen sich wie durch einen vertraglich vereinbarten Automatismus schnell aus und die Möglichkeiten zur diplomatischen Einflussnahme schwinden. Liegt jedoch kein bewaffneter Angriff im völkerrechtlichen Sinne vor, darf man auch keine Gegenangriffe starten und eine Beteiligung von Drittstaaten am Konflikt ist ebenfalls nicht notwendig.

Gefahren des kollektiven Selbstverteidigungsrechts

Das kollektive Selbstverteidigungsrecht birgt leider auch eine Art Missbrauchsfunktion in sich, weil kleinere Provokationen aus politischen Gründen oftmals schon als bewaffneter Angriff gewertet werden. Noch heimtückischer sind Angriffe unter falscher Flagge (siehe die Schweinebucht-Invasion oder Operation Northwoods der CIA während der Kuba-Krise 1961/62) oder Angriffe, die ohne jegliches Zutun der Gegenpartei ausgeführt werden (siehe Der Spiegel: „Der gewollte Krieg“ am Beispiel des Tonkin-Zwischenfalls 1964, der zum Vietnamkrieg führte). Das primäre Ziel der Vereinten Nationen ist jedoch die Wahrung und Aufrechterhaltung des weltweiten Friedens, was meiner Ansicht nach auch eines der obersten Ziele der Bundesrepublik Deutschland sein sollte – eben weil wir auf Grund unserer Geschichte eine historische Verantwortung tragen.

Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung

Neben dem UN-Gewaltverbot, das in Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta verankert ist, müssen Streitigkeiten nach Artikel 33 der UN-Charta friedlich beigelegt werden:

(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dies in seinem Urteil zur Legalität der Anwendung von Gewalt im Fall Jugoslawien gegen Spanien 1999 (Abs. 37 u. 38) bestätigt. Staaten sind dazu verpflichtet „Streitigkeiten friedlich beizulegen“ und müssen alles in ihrer Macht stehende veranlassen, „um den Konflikt weder zu verschärfen noch auszuweiten“. Deshalb ist es im Nahen Osten höchste Zeit, endlich nach diplomatischen Lösungen zu suchen.

Krieg bringt Tod, Leid, Trauer und Zerstörung! Wir Deutsche wissen, wovon wir sprechen und können unsere israelischen und iranischen Freunde, sowie alle anderen Akteure nur dazu ermutigen, nach einer friedlichen Lösung im Nahen und Mittleren Osten zu suchen.

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