Killer-Drohnen und das Recht auf Leben

Autonome Waffensysteme und Menschenrechtsverstöße

26.05.2018

von Elmar Widder

Der Einsatz künstlicher Intelligenz, sprich der Einsatz so genannter Killer-Drohnen, ist eines der heikelsten Themen für die Menschheitsfamilie. Er verstößt nicht nur gegen die Menschenrechte, sondern es ist auch aus ethisch-moralischer Perspektive mehr als bedenklich, dass künstliche Intelligenz selbstständig über Leben und Tod entscheiden kann. Und wie sind solche Tötungsdelikte zu bewerten? Macht sich die Bundesregierung mit strafbar, wenn sie den Vereinigten Staaten von Amerika den Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Rheinland-Pfalz als Ausgangspunkt für Drohneneinsätze zur Verfügung stellt?

Angesichts der oben genannten Brisanz des Themas ist es längst überfällig, den Einsatz autonomer Waffensysteme in der UN-Vollversammlung mit einer UN-Resolution zu reglementieren. Leichter gesagt als getan. Die Kampagne Stop Killer Robots setzt sich diesbezüglich schon seit mehreren Jahren ein, aber bisher haben sich erst 19 Staaten der Vereinten Nationen für ein solches Vorhaben ausgesprochen.

Bruch des allgemeinen Völkerrechts

Allein das Gewaltverbot, das in Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta festgelegt ist, disqualifiziert Drohnen-Einsätze im Sinne des allgemeinen Völkerrechts. Dennoch werden seit Jahren tödliche Drohneneinsätze durch US-Luftangriffe im Jemen, in Pakistan, Afghanistan, Syrien, Somalia und im Irak geflogen. Das Büro für Investigativen Journalismus (Bureau of Investigative Journalism) meldet Zahlen im Bereich von bis zu 1.555 toten Zivilisten und 345 Kindern seit 2004.

Verstoß gegen die Menschenrechte

Tödliche Drohnenangriffe stellen klare Verstöße gegen die Menschenrechte dar – in erster Linie verletzen sie das Recht auf Leben, das sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als auch im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) verankert ist. Die Rechte beider Dokumente zählen zum so genannten Völkergewohnheitsrecht, das im Englischen auch als customary international law bezeichnet wird.

Artikel 6 Absatz 1 IPbpR garantiert in Bezug auf das Recht auf Leben Folgendes:

„Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.“

Menschenrechtlich ist die Tötung einer Person nur in Notwehr- oder Notstandsituationen zulässig. Doch auch in diesen Situationen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Drohnenangriffe auf fremdem Territorium mit der Begründung, „man bekämpfe den Terror“, sind sicherlich keine Notwehr- oder Notstandssituation. In diesem Zusammenhang wäre auch das Menschenrecht auf ein faires Verfahren ein wichtiger Aspekt, den man nicht außer Acht lassen sollte.

Humanitäres Völkerrecht (auch: Kriegsrecht oder ius in bello)

Auch das humanitäre Völkerrecht, das nur in Situationen eines bewaffnenten Konfliktes anwendbar ist, kollidiert mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz auf dem Schlachtfeld. Es gibt zum Beispiel die Regel, dass die sich bekämpfenden Parteien eindeutig erkennbar sein müssen. Man muss also deutlich zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheiden können. Demzufolge müssten Killer-Drohnen – um es überspitzt zu formulieren – Uniformen tragen, was sie definitiv nicht tun. Richtig interessant wird dieser Aspekt beim Einsatz etwa tennisballgroßer Drohnen, die mit Schwarmintelligenz ausgestattet sind und sich selbständig organisieren können (hierzu ein futuristisches Szenario auf YouTube).

Halten wir also fest: Im Zeitalter der Digitalisierung ist es wichtiger denn je, Teilnehmer anhand ihrer tatsächlichen Handlungen zu unterscheiden und zwar mit Hilfe des menschlichen Bewusstseins. Das Gleiche gilt für die Erkennbarkeit von Verletzungen bzw. verletzten Kombattanten.

Der Einsatz von Drohnen gegen die Zivilbevölkerung ist strikt verboten

Was im Frieden wie im Krieg immer zu beachten ist, ist der Schutz der Zivilbevölkerung. „Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz vor den Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren.“ (Artikel 51 des I. Zusatzprotokolls der Genfer Konventionen). Auch muss im Kriegsrecht immer ein Abwägungsprozess vorgenommen werden, der Verluste an Menschenleben der Zivilbevölkerung mit einbezieht. Wer in welcher Situation als Zivilist eingestuft wird, ist im Völkerstrafrecht noch immer nicht eindeutig geregelt, denn auch „Uniformierte“ können unter Umständen als Zivilisten gelten (siehe Sadat, L. 2016. Putting Peacetime First)

Völkerstrafrecht

Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes definiert in Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dieses Delikt ist auch für Täter anwendbar, die in Friedenszeiten gegen das Statut verstoßen. Insofern sind systematische Angriffe mit Killer-Drohnen gegen die Zivilbevölkerung strafbar – egal ob in Kriegs- oder Friedenszeiten. In Bezug auf die USA sieht sich der Internationale Strafgerichtshof eher dem altbekannten Problem der Zuständigkeit ausgesetzt. Dem Völkerrecht wird zukünftig wohl eher die Feststellung der Schuldfrage schlaflose Nächte bereiten. Fälle, in denen Maschinen selbstständig Entscheidungen über Leben und Tod getroffen hatten, gab es bis jetzt – zumindest am IStGH – noch nicht.

Ramstein Air-Base in Rheinland-Pfalz

Zwar fliegt Deutschland zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus selbst keine Luftangriffe mit Killer-Drohnen, jedoch leisten die Tornado-Kampfflugzeuge einen entscheidenden Beitrag zur Aufklärung im Kampf gegen den Terrorismus. Die Bundesregierung musste 2016 erstmals einräumen, dass die US-Basis in Ramstein Luftoperationen plant, überwacht und auswertet. Dies bestätigt ein Plenarprotokoll des Deutschen Bundestags (S. 20.453 ff.). Das Grundgesetz verbietet in Artikel 26 ganz klar „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören […].“ Insofern stellt die Schließung der US-Air Base Ramstein wohl mehr ein politisches als ein rechtliches Problem dar.

Kein klarer Kurs

Die Bundesregierung verheddert sich wie gewöhnlich in Widersprüchen. Zwar bekennt man sich im Koalitionsvertrag zum Völkerrecht, jedoch findet man immer wieder fadenscheinige Gründe, um vom Lippenbekenntnis abzuweichen. Einem Artikel von netzpolitik.org zufolge räumte ein Sprecher des Auswärtigen Amtes ein, dass „Drohnen wahrscheinlich eines der ersten praktisch benutzten Waffensysteme mit tödlicher Wirkung sein werden, die zu Entscheidungen ohne direktes menschliches Zutun fähig sind.“

Wenn sich die Bundesregierung jedoch an das geltende Völkerrecht halten will, stellen sich abschließend noch zwei Fragen: Erstens, warum setzt sich Deutschland im Kreis der Vereinten Nationen nicht für ein Verbot von Killer-Drohnen ein? Und zweitens, wenn Kampfdrohnen das Völkerrecht brechen, warum will Verteidigungsminsterin Ursula von der Leyen dann Kampfdrohnen für die Materialausstattung der Bundeswehr leasen? Das israelische Modell „Heron TP“ scheint es der Ministerin besonders angetan zu haben – es ist übrigens auch als tödliche Waffe einsetzbar…

Weitere Literatur zu diesem Thema:

  • Positionspapier des European Center for Constitutional and Human Rights e.V. 2017. Terrorismusbekämpfung in Syrien und unbegrenzter Einsatz von Kampfdrohnen? Deutschland muss der Aufweichung des Völkerrechts ein Ende setzen (download hier)
  • Bericht einer Expertengruppe. 2018. Herausgegeben von der Heinrich-Böll-Stiftung im Rahmen einer Serienreihe für Demokratie: Autonomy in Weapon Systems, The Military Application of Artificial Intelligence as a Litmus Test for Germany’s New Foreign and Security Policy (download hier)
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