Bildquelle: #175777799 | Urheber: tom934

EU-Urheberrechtsreform – Zensur 4.0

15. September 2018

von Elmar Widder

„Die Zensur ist das lebendige Geständnis der Großen, daß sie nur verdummte Sklaven treten, aber keine freien Völker regieren können.“ (Johann Nepomuk Nestroy, österreichischer Dramatiker, Schauspieler und Bühnenautor)

Am 12.09.2018 war es also soweit: Im zweiten Anlauf billigte das EU-Parlament den von CDU-Politiker Axel Voss vorangetriebenen Entwurf zur Änderung des Urheberrechts. Alle neuen Änderungen finden Sie hier. Die Folge: Zukünftig dürfen nur noch kürzeste Ausschnitte aus Überschriften oder Nachrichtenartikeln auf großen Internetplattformen wie Google (inklusive YouTube), Facebook & Co. geteilt werden, es sei denn, die am Mittwoch abgesegnete Reform wird bis zum Frühjahr noch einmal entscheidend abgeändert. Am skurrilsten erschien eine Meldung von netzpolitik.org, laut der der Abgeordnete Voss nicht einmal selbst wisse, welche Details sein Richtlinienvorschlag beinhalte. Sei es wie es ist.

Einer der besorgniserregendsten Punkte des neuen Richtlinienvorschlags beinhaltet, dass große Internetplattformen zukünftig Urheberrechtsverstöße schon feststellen sollen, bevor die Beiträge überhaupt veröffentlicht wurden. Mit anderen Worten, YouTube wird zukünftig dazu verplichtet, festzustellen, ob hochgeladene Videos gegen Verwertungsrechte verstoßen. Man stelle sich vor, Sie wollen ein Video auf YouTube hochladen und im Hintergrund Ihres Videos erscheint ein Bild – Ihr Bild, dessen Rechte Sie erworben haben, was YouTube jedoch nicht wissen kann. Die Folge: YouTube wird einen Upload-Filter installieren und Ihr Video höchstwahrscheinlich „vorsorglich“ sperren, um nicht für einen möglichen Verstoß gegen Bildrechte haften zu müssen.

In einer Epoche der digitalen Revolution, in der eine große Mehrheit von EU-Bürgern Kurzfilme, Bilder und Links häufiger teilt als warme Mahlzeiten zu sich zu nehmen, gleicht das in der Tat einer mittleren Katastrophe. Müssen Verbraucher also zukünftig für das Teilen von Links auf Facebook oder Whatsapp bezahlen? Und was wird aus alternativen Medien? Die Angst vor möglichen Abmahnungen wird die Verbreitung von YouTube-Videos und Links auf Blogseiten sicherlich einschränken – und somit wird auch die Meinungsfreiheit eingeschränkt.

Leistungsschutzrecht – Artikel 11

Die Idee, das Leistungsschutzrecht zu stärken, entspringt grundsätzlich einem guten Gedanken. Jedoch wird dieser Gedanke in der Praxis äußerst schlecht umgesetzt. Hintergrund des Leistungsschutzrechtes ist, Online-Zeitungen und Verlage für deren Inhalte zu vergüten. Wann immer Sie also einen Artikel eines Zeitungsverlages auf einer Internetplattform wie z.B. auf Facebook teilen, müsste Facebook dem Zeitungsverlag Geld überweisen. Eine ehrenhafte Idee, die in der Praxis aber leider nicht funktioniert.

Deutschland erlebt diese nicht funktionierende Situation seit 2013, denn das in der BRD eingeführte Leistungsschutzrecht hat in der Praxis kaum etwas bewirkt. Große Konzerne nutzen ihre Vormachtstellung nach wie vor. Google hat z.B. eine Funktion, die sich Google-News nennt. Wenn Sie also bei einer Google-Suche auf die Funktion News klicken, werden Ihnen viele Online-Zeitungsartikel zum jeweiligen Thema bzw. Suchbegriff angezeigt. Fordert ein Verlag aber nun von Google Geld dafür, dass Google den Artikel mit Bild auflistet, wird Google sich zukünftig eher dazu entscheiden, nur noch einen bloßen Link ohne Bilder anzuführen, als Geld an den Verlag zu bezahlen. Für die Verlage wiederum wäre eine Auflistung mit einem bloßen Link bei Google jedoch nicht lukrativ, weil im Google-Suchergebnis dann keine Bilder mit Überschriften mehr zu sehen wären. Die Folge: Die Verlage werden letztendlich doch wieder einknicken und zustimmen, dass Google die Artikel samt Bilder und Überschriften kostenfrei auflisten darf, denn ohne Bild oder Überschrift wird kaum jemand auf den Zeitungsartikel klicken.

Das Leistungsschutzrecht des zweiten EU-Richtlinienvorschlags ist zwar im Vergleich zum ersten Vorschlag leicht abgeändert worden, dennoch bleibt ein bitterer Nachgeschmack im Hinblick auf Zensur. Zumindest lässt der neue EU-Richtlinienvorschlag weiterhin die Verwendung von Hyperlinks durch Einzelpersonen zu – ein kleiner Trost. Jedoch wird die Verwendung kompletter Überschriften in Hyperlinks untersagt. Noch heikler wird es, wenn Sportfans ihre Live-Erlebnisse aus Stadien in sozialen Netzwerken teilen wollen, denn die Rechte der Veranstalter von Sportereignissen sollen zukünftig ebenfalls geschützt werden.

Artikel 13 – Upload-Filter

Wie oben bereits erwähnt, zielt der derzeitige Entwurf der EU-Richtlinie (hier die Mai-Version des Rates) auf die Einführung von Upload-Filtern ab. Warum? Ganz einfach, weil es derzeit danach aussieht, als ob YouTube, Facebook und andere soziale Netzwerke zukünftig für urheberrechtsverletztende Inhalte voll haften sollen. Bisher konnten Internet-Giganten etwaige Urheberrechtsverstöße – sofern diese festgestellt wurden – selbstständig korrigieren (Haftungsprivilegierung). Man nannte diese Regelung auch notice and takedown-Möglichkeit, die YouTube, Facebook und Co. eine Möglichkeit anbot, von der Haftung ausgeschlossen zu werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diesbezüglich am 13.09.2018 eine Frage vorgelegt, nämlich die, ob man YouTube dazu verpflichten kann nachzuprüfen, ob hochgeladene Videos gegen Verwertungsrechte verstoßen (siehe auch: BGH Pressestelle vom 22.02.2018). Die neue EU-Richtline wird aber – egal wie die Frage des BGH vom EuGH beantwortet wird – auf eine Haftungsprivilegierung verzichten, was wiederum den Einsatz von Upload-Filtern zur Folge haben wird.

Zwar müssen große Online-Plattformen neben Upload-Filtern auch menschliche Mitarbeiter beschäftigen, die gegebenenfalls Beschwerden über geblockte Informationen bearbeiten können. Es ist derzeit jedoch nicht hinreichend geklärt, wie viele Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt sein werden und ob sie die eingehenden Anfragen auch wirklich zeitnah und adäquat beantworten werden. Zunächst sollen nur Internet-Giganten wie Google mit YouTube, Facebook, Instagram und Twitter von der Haftungsverschärfung betroffen sein. Ausgenommen wären Start-Ups, kleine Unternehmen, Bildungsplattformen und Wikipedia.

Obwohl sich noch Änderungen ergeben können, steht eines wohl schon jetzt fest: Das schnelle Teilen von Informationen über große Online-Plattformen könnte bald schon der Vergangenheit angehören. Willkommen im Zeitalter der Zensur!

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert